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RR 2002 015

Regierungsrat — RR 2002 015

Zg Regierungsrat · 2002-11-26 · Deutsch ZG

Art. 311 Abs. 1 ZGB (SR 210); Art. 292 StGB (SR 311.0). Entziehung der elterlichen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und Erlass einer Strafandrohung: Erwägungen (E. I): Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (E. 4a und 4b) – Voraussetzungen für den Erlass einer Strafandrohung zur Durchsetzung der Ansprüche auf persönlichen Verkehr (E. 5b).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

2. Familienrecht Art. 311 Abs. 1 ZGB (SR 210); Art. 292 StGB (SR 311.0). Entziehung der elterli- chen Sorge durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und Erlass einer Strafandrohung: Erwägungen (E. I): Voraussetzungen für die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde (E. 4a und 4b) – Voraussetzungen für den Erlass einer Strafandrohung zur Durchsetzung der Ansprüche auf persönlichen Verkehr (E. 5b) Aus den Erwägungen: 4.a) Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm die elterliche Sorge über seine Tochter zu übertragen könnte im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht entschieden werden, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Bei unverheirateten Eltern steht die elterliche Sorge näm- lich von Gesetzes wegen (Art. 298 ZGB) der Mutter zu. Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater käme somit nur dann in Frage, wenn eine der in Abs. 2 dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Voraus- setzungen erfüllt wäre. Vorliegend ist die Mutter des Kindes weder unmün- dig noch entmündigt oder gestorben, noch wurde ihr die elterliche Gewalt entzogen. 4.b) Der Entzug der elterlichen Sorge müsste einer allfälligen Übertra- gung des Sorgerechts auf den Vater aber zwingend vorangehen. Zur Anord- nung dieser Kindesschutzmassnahme ist die vormundschaftliche Aufsichts- behörde zwar in den Fällen von Art. 311 ZGB zuständig, die Anordnung kann gemäss §36 EG ZGB des Kantons Zug (BGS 211.1) jedoch nur auf be- gründeten Antrag der Vormundschaftsbehörde erfolgen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in dieser Frage gar nicht antragsberechtigt ist. Auf seinen diesbezüglichen Antrag ist folglich im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten. Ergänzend ist jedoch festzuhalten, dass der Entzug der elterlichen Sorge die einschneidendste Kindesschutzmassnahme darstellt und daher gegen- über allen andern Massnahmen subsidiär ist. Sie ist daher als «ultima ratio» nur da auszusprechen, wo die Inhaber der elterlichen Gewalt auf Dauer aus- serstande sind, ihre Aufgabe pflichtgemäss zu erfüllen (vgl. Peter Breit- schmid, Komm. zum schweiz. Privatrecht, Basel, 1996, N. 3 zu Art. 311 ZGB). Das von der Vormundschaftsbehörde in Auftrag gegebene Gutachten wäre daher auch im Hinblick auf diese Massnahme abzuwarten. 5.b) Schliesslich ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Anordnungen der Behörde mit der Strafandrohung des Art. 292 StGB zu versehen, zu prü- fen. Mit seinem Antrag verlangt der Beschwerdeführer, dass sämtliche An- ordnungen der Behörde, mit der Strafandrohung nach Art. 292 StGB ver- bunden werden. Wird eine behördliche Anordnung mit der Strafandrohung 248

gemäss diesem Artikel verbunden, wird damit bezweckt, amtliche Verfügun- gen, deren Befolgung mangels Bestehens einer besonderen Strafdrohung vom guten Willen des Betroffenen abhängen würde, durch die ergänzende Strafdrohung wirksam zu gestalten (vgl. Stefan Trechsel, Kurzkommentar zum StGB, Schulthess Verlag Zürich, 1997, N1 zu Art. 292). Die Strafandro- hung soll einen indirekten psychischen Zwang gegen die davon betroffene Person bewirken. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er den Erlass der Strafandrohung beantragt, um so die Vollstreckung seiner An- sprüche gegenüber der Mutter und von Drittpersonen (z.B. der Lehrerin) abzusichern. Die Behörde hat bei der Wahl der Vollstreckungsmittel den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu befolgen. Beim Erlass einer Verfü- gung, die mit der Strafandrohung verbunden wird, ist zu berücksichtigen, dass bei jeder Widerhandlung gegen die amtliche Verfügung die Strafe von neuem verwirkt ist, und Übertretungen auf Anzeige hin von Amtes wegen zu verfolgen sind (vgl. Cyril Hegnauer, Berner Kommentar zu Art. 270–275 ZGB, Verlag Stämpfli Bern 1997, N 146 zu Art. 275). Die behördliche Voll- streckung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem persönlichen Ver- kehr, sollte daher nur angeordnet werden, wenn die Beratung und die Mittel des vormundschaftlichen Schutzes ohne Erfolg geblieben sind (vg. Cyril Hegnauer, a.a.O., N. 159 zu Art. 275). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. So geht aus den bisherigen Ausführungen hervor, dass die Einsetzung des Beistandes zwischenzeitlich zu einer Ent- spannung des Verhältnisses zwischen den Eltern geführt hat. Der Erlass einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB würde diese positive Entwicklung wiederum gefährden und muss deshalb unterbleiben. Insbesondere auch im Hinblick auf das Wohl des Kindes ist auf die Strafandrohung zu verzichten, wäre es doch einmal mehr das Kind, das unter den Konsequenzen einer all- fälligen Strafanzeige gegen einen Elternteil leiden müsste, indem es ver- mehrt Sticheleien und Blossstellungen von Mitschülern ausgesetzt wäre. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. Regierungsrat, 26. November 2002 249